Rz. 69
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Wird im Zuge einer Gründung, Liquidation, Umstrukturierung oder eines anderen im Fusionsgesetz vorgesehenen Rechtsgeschäfts ein Gesamt- oder Teilvermögen im Meldeverfahren übertragen (vgl. Art. 38 MWSTG), so schuldet der steuerpflichtige Lieferungs- oder Dienstleistungsempfänger die Eigenverbrauchsteuer, sofern einer der oben (vgl. Rn. 67) genannten Umnutzungstatbestände vorliegt (Art. 31 Abs. 2 MWSTG). Kein Eigenverbrauchstatbestand liegt hingegen vor, wenn der Leistungsempfänger die übernommenen Gegenstände und Dienstleistungen im gleichen Umfang für steuerbare Zwecke verwendet wie sein Vorgänger.
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