Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden dauerhaft keine Umsätze mehr bzw. i. g. Erwerbe im Vereinigten Königreich getätigt, besteht eine Pflicht sich deregistrieren zu lassen. Auch eine freiwillige Deregistrierung ist möglich, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Werden z. B. die voraussichtlichen steuerpflichtigen Umsätze den Grenzwert von 83.000 £ in den kommenden zwölf Monaten nicht übersteigen oder haben die relevanten Umsätze bzgl. der "Versandhandelsregelung" im vorherigen Kj. die 70.000 £-Grenze nicht überstiegen und werden sie dies auch im laufenden Kj. nicht tun (nicht anwendbar bei einer getroffenen Option), ist eine freiwillige Deregistrierung möglich.

 
Praxis-Beispiel

Das Unternehmen Y Limited lässt sich zum 31.12.2018 freiwillig deregistrieren, da es in den kommenden zwölf Monaten nachweislich nur noch einen Umsatz von unter 83.000 £ tätigen wird. Im April 2019 erhält es eine Anwaltsrechnung, die dieser vergessen hatte dem Unternehmen zuzustellen.

Lösung:

Mittels Formular VAT 427 kann die enthaltene Umsatzsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde nachträglich als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge