Rz. 64
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die gem. Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Rz. 65
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind zudem die Steuerbeträge auf Aufwendungen, die nicht der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können (z. B. aus Spenden finanzierte gemeinnützige Organisation [vgl. Rn. 60], Auslagen für Vergnügen).
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