Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vermietung von Immobilien unterliegt grundsätzlich einer unechten Steuerbefreiung mit Ausnahme folgender Umsätze:

  • Vermietung in den Unterkunftseinrichtungen (Beherbergungsdienstleistungen),
  • Vermietung von Räumlichkeiten und Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
  • Vermietung von auf Dauer eingebauten Anlagen und Maschinen,
  • Vermietung von Tresoren.
 

Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der vermietende Steuerzahler kann allerdings zur Steuerpflicht (20 % MwSt) optieren, wenn der Mieter eine steuerpflichtige Person ist. Ob die Option ausgeübt wird, liegt in der alleinigen Entscheidung des Vermieters. Eine Zustimmung der Finanzverwaltung ist nicht notwendig und es bestehen keine weiteren Beschränkungen. Obig angeführte Bedingungen gelten auch für die Untervermietung von Immobilien bzw. von Teilen davon.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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