Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (im Sinne von Art 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 idF der VO 1042/2013) zu Geschäftszwecken (z. B. Geschäftsräume) unterliegt grundsätzlich einer unechten Steuerbefreiung. Allerdings steht auch bei dieser Befreiung dem vermietenden Unternehmer eine Option zur Steuerpflicht zu, wodurch der Umsatz dem Normalsteuersatz unterliegt. Die Ausübung steht jeweils für die einzelnen Vermietungsleistungen zu. Für seit dem 01.09.2012 neu abgeschlossene Mietverträge ist eine Option zur Steuerpflicht allerdings nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger hinsichtlich des angemieteten Grundstücks oder des baulich abgeschlossenen, selbständigen Teils des Grundstücks zu mindestens 95 % zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Ausnahme besteht für vor dem 01.09.2012 selbst errichtete Gebäude, bei welchen weiterhin uneingeschränkt zur Steuerpflicht optiert werden kann.

 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnzwecke ist im Gegensatz dazu nicht befreit, unterliegt aber dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

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