Rz. 51
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Grundsätzlich sind Umsätze von Grundstücken (im Sinne von Art 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 idF der VO 1042/2013) von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann allerdings diesen befreiten Umsatz als steuerpflichtig behandeln, sofern es sich um einen Umsatz im Rahmen des Unternehmens handelt.
Rz. 52
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Übt der liefernde Unternehmer die Option zur Steuerpflicht (Steuersatz 20 %) aus, ist USt auf den Umsatz abzuführen, allerdings steht auch der Vorsteuerabzug zu.
Rz. 53
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Optionsberechtigt ist jener Unternehmer, der den Grundstücksumsatz ausführt. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder einen Anspruch auf eine bestimmte Vorgehensweise, noch muss er der Ausübung der Option zustimmen. Zudem hängt die Optionsberechtigung nicht davon ab, ob der Erwerber das Grundstück als Unternehmer oder Nichtunternehmer erwirbt.
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