Rz. 35
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Es besteht auch die Möglichkeit sich freiwillig registrieren zu lassen, falls die Umsätze weniger als 85.000 £ betragen (von der Versandhandelsregelung abgesehen). Die freiwillige Registrierung ist sich von der britischen Finanzbehörde HM Revenue & Customs genehmigen zu lassen und ggf. sind Nachweise, wie z. B. Auftragsbestätigungen über zukünftige Umsätze im Vereinigten Königreich beizubringen.
Das in London ansässige Unternehmen Z Limited tätigt Warenverkäufe an Kunden im Vereinigten Königreich. Der Umsatz beläuft sich jedoch nur auf 30.000 £ in den vergangenen zwölf Monaten und wird diesen auch nicht in den nächsten 30 Tagen maßgeblich überschreiten.
Lösung:
Eine Registrierungspflicht besteht nicht, da die 85.000 £-Grenze nicht in der rückblickenden Zwölf-Monats-Betrachtung oder bzgl. der vorausschauenden 30-Tage-Regelung überschritten wurde. Eine Registrierung aufgrund i. g. Erwerbe im Vereinigten Königreich ist ebenfalls auszuschließen. Die 85.000 £-Regelung befreit zwar von einer Registrierungspflicht und demzufolge eines Ausweises britischer Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen, im Gegenzug ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich. Durch eine freiwillige Registrierung kann die Vorsteuer i. R. d. abzugebenden britischen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden. Bei eventuellen Vorsteuerüberhängen kann dies von Vorteil sein.
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