Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für den Versandhandel von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen (distance selling) im Vereinigten Königreich muss die landesspezifische Lieferschwelle beachtet werden. Diese liegt im Vereinigten Königreich bei 70.000 £ pro Kj. Liegt der Wert der Lieferungen unterhalb dieser Lieferschwelle, werden die Umsätze im Versendestaat versteuert und auf den Ausgangsrechnungen der entsprechende Steuersatz ausgewiesen. Wird die Lieferschwelle überschritten, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht ins Vereinigte Königreich. Somit entsteht die Pflicht sich im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrieren zu lassen. Dies muss innerhalb von 30 Tagen ab Übersteigen der Lieferschwelle erfolgen. Das Registrierungsdatum entspricht dem der Überschreitung der Lieferschwelle, ab diesem muss britische Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen ausgewiesen werden. Ggf. müssen die Rechnungen nachträglich korrigiert werden, soweit noch keine britische Umsatzsteuernummer vorlag.

 
Praxis-Beispiel

Die in Deutschland ansässige S-GmbH liefert an Privatpersonen im Vereinigten Königreich Herrenhemden, die per Postversand zugestellt werden. Am 10.10.2018 übersteigen die seit dem 01.01.2018 getätigten Umsätze bzgl. des Vereinigten Königreichs 70.000 £.

Lösung:

 
Überschreiten der Umsatzgrenze von 70.000 £ innerhalb eines Kj. Benachrichtigung an die zuständige Behörde bzgl. der Registrierungspflicht (spätestens) Registrierungszeitpunkt
10.10.2018 09.11.2018 10.10.2018
 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Registrierungsantrag ist mittels Formular VAT 1A "Application for Registration – Distance Selling" an folgende Stelle zu richten: HM Revenue & Customs, VAT Registration Service, Crown Street, Birch House, Wolverhampton, West Midlands, WV1 4JX, United Kingdom.

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