Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist ein Unternehmen nicht nach bereits oben erwähnten Gegebenheiten verpflichtet sich registrieren zu lassen, besteht weiterhin die Möglichkeit der Registrierungspflicht aufgrund der Übersteigung der Registrierungsgrenze bezüglich getätigter i. g. Erwerbe. Diese entspricht ebenfalls 85.000 £. Der maßgebende Zeitraum umfasst jedoch in diesem Fall jeweils ein Kj., in welchem die Registrierungsgrenze überschritten werden muss. Die 30-Tage-Regel besitzt weiterhin Gültigkeit. Der Registrierungsantrag ist in diesem Fall mittels Formular VAT 1B "Application for Registration – Acquisitions" an folgende Stelle zu richten: HM Revenue & Customs, VAT Registration Service, Crown House, Birch Street, Wolverhampton, West Midlands, WV1 4JX, United Kingdom.

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