6.1.1 Allgemein
Rz. 27
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen besteht eine Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn die steuerpflichtigen Umsätze innerhalb der letzten zwölf Monate 85.000 £ überschritten haben (diese rückwirkende Betrachtungsweise hat jeweils zum Ende eines jeden Monats zu erfolgen) oder eine Überschreitung innerhalb der nächsten 30 Tage zu erwarten ist. Im ersten Fall muss die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde benachrichtigt werden. Die Registrierung erfolgt dann zum 1. Tag des zweiten auf den die Umsatzgrenze überschreitenden Monats. Im zweiten Fall muss eine Benachrichtigung innerhalb von 30 Tagen ab erstmaligem Erwarten der Überschreitung der Umsatzgrenze erfolgen. Die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt dann zum Tag des erwarteten Überschreitens der Umsatzgrenze.
Beispiel 1:
Unternehmen A tätigt seine ersten steuerpflichtigen Umsätze wie folgt:
2018 | Monatlicher Umsatz in £ | kumulierter Umsatz in £ |
---|---|---|
Juli | 12.000 | 12.000 |
August | 8.000 | 20.000 |
September | 18.100 | 38.100 |
Oktober | 15.350 | 53.450 |
November | 31.780 | 85.230 |
Lösung:
Die Registrierungsgrenze ist somit zum Ende des Monats November überschritten worden. Daraus ergibt sich folgendes Szenario:
Überschreiten der Umsatzgrenze von 85.000 £ innerhalb der letzten zwölf Monate | Benachrichtigung an die zuständige Behörde bzgl. der Registrierungspflicht (spätestens) | Registrierungszeitpunkt |
---|---|---|
30.11.2018 | 30.12.2018 | 01.01.2019 |
Beispiel 2:
Unternehmen B stellt am 01.05.2018 fest, dass es aufgrund eines zu erwartenden Umsatzes innerhalb der nächsten 30 Tage die Grenze von 85.000 £ überschreiten wird.
Lösung:
Zeitpunkt, zu dem eine Überschreitung der Umsatzgrenze von 85.000 £ innerhalb der nächsten 30 Tage vermutet wird | Benachrichtigung an die zuständige Behörde bzgl. der Registrierungspflicht (spätestens) | Registrierungszeitpunkt |
---|---|---|
01.05.2018 | 31.05.2018 | 01.05.2018 |
Rz. 28
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Kann der zuständigen Finanzbehörde glaubhaft nachgewiesen werden, dass vom Zeitpunkt der eigentlich notwendigen Registrierung an gerechnet, innerhalb der nächsten zwölf Monate der Umsatz 83.000 £ nicht übersteigen wird, kann von einer Registrierung abgesehen werden. Die Steuerbehörde ist hierüber dennoch zu informieren. Für die Registrierung muss ein Registrierungsformular ausgefüllt werden, in der Regel das Formular VAT 1, "Application for Registration". Der Registrierungsantrag ist an folgende Stelle zu richten: HM Revenue & Customs, VAT Registration Service, Crown House, Birch Street, Wolverhampton, West Midlands, WV1 4JX, United Kingdom, Tel.: 0845 0390129. Die Registrierung kann auch mittels des Online Services von HMRC vorgenommen werden.
Rz. 29
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen besteht eine Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer, sobald steuerpflichtige Umsätze getätigt werden, es besteht hierbei keine Mindest-Umsatzgrenze. Das Registrierungsdatum ist der Tag, ab dem steuerpflichtige Umsätze getätigt werden, oder der Tag, an dem erwartet wird innerhalb der nächsten 30 Tage steuerpflichtige Umsätze zu tätigen, je nachdem, welches Ereignis früher stattfindet. Für nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen muss das Registrierungsformular an folgende Adresse gesandt werden: Non Established Taxable Persons Unit, HM Revenue & Customs, Ruby House, 8 Ruby Place, Aberdeen AB10 1ZP, United Kingdom.
Rz. 30
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Nach der erfolgreichen Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke wird ein Registrierungszertifikat erteilt, VAT 4, "Certificate of Registration for Value Added Tax", das die Umsatzsteuernummer, allgemeine Angaben wie Bankverbindung des Unternehmens, die zukünftigen Abgabezeiträume der Umsatzsteuererklärungen und den Registrierungszeitpunkt ausweist. Ab diesem muss dementsprechend britische Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmens ausgewiesen werden. Vor Erhalt einer britischen Umsatzsteuernummer darf keine britische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Zwischen dem Zeitpunkt einer notwendigen Registrierung und dem Erhalt der britischen Umsatzsteuernummer müssen zunächst reine Netto-Rechnungen ausgestellt und die Umsatzsteuer ggf. später nachberechnet werden. Der Vorsteuerabzug ist rückwirkend bezüglich des Registrierungszeitpunkts möglich. Bei bezogenen sonstigen Leistungen bis zu sechs Monaten, bei erhaltenen Lieferungen bis zu drei Jahren (soweit die bezogenen Güter zum Zeitpunkt der Registrierung noch im Unternehmen vorhanden waren).
Rz. 31
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Besteht eine Pflicht zur Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Vereinigten Königreich und wird die Registrierung zu spät vorgenommen, drohen empfindliche Strafzuschläge (late registration penalty) seitens der britischen Steuerbehörde. Der Strafzuschlag wird als Prozentsatz der Umsatzsteuerschuld berechnet, bezogen auf den Zeitraum zwischen entstandener Registrierung...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen