6.1 Echte Steuerbefreiungen (§ 63 MWStG)

 

Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Echt steuerbefreit, d. h. mit Anrecht auf Vorsteuerabzug, sind Ausfuhrumsätze, i. g. Warenlieferungen sowie unter anderem Beförderungs- und sonstige Dienstleistungen, die mit der Warenein- und -ausfuhr direkt verbunden sind, i. g. Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern, , Lieferung von Treibstoffen und Lebensmitteln an Hochsee-, Rettungs- und Kriegsschiffe sowie an Flugzeuge im internationalen Beförderungsverkehr, Lieferung, Reparatur, Instandhaltung oder Vermietung von Flugzeugen im internationalen Beförderungsverkehr. Befreit sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

6.2 Unechte Steuerbefreiungen (§ 51 MWStG)

 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unecht steuerbefreit, d. h. ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug sind folgende Leistungen: Postdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehsendungen, Finanztätigkeiten, Leistungen des Versicherungswesens, Erziehung und Bildung, Lieferung von Waren und Dienstleistungen des Gesundheitswesens, Sozialhilfe, Betreiben von Lotterien und anderen ähnlichen Spielen, Lieferung von Waren, die für von der Steuer befreite Leistungen ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug verwendet wurden und von Waren, bei denen der Steuerzahler keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hatte.

 

Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Befreit sind ferner die Lieferung von Gebäuden, Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen nach Ablauf von fünf Jahren ab Bauabnahme oder erster Nutzung, die Lieferung von Grundstücken mit Ausnahme von Baugrundstücken sowie die Vermietung von Grundstücken, Bauwerken, Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Allerdings kann bei Lieferung auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist zur Besteuerung optiert werden (wofür in der Folge jedoch das Reverse Charge System zur Anwendung kommt) Die Befreiung bei Vermietung bezieht sich nicht auf die Vermietung von Parkplätzen, Safes und sonstigen dauerhaft installierten Einrichtungen und auf kurzfristige Vermietungen (bis 48 Stunden) von Bauwerken, Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ggf. einschließlich der Inneneinrichtungen, Wärme, Kälte, Strom, Gas und Wasser.

 

Rz. 57

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Vermietung von Bauten und Grundstücken an registrierte Steuerzahler für dessen Wirtschaftstätigkeiten kann der Vermieter zur steuerpflichtigen Miete optieren; dann erlangt er auch entsprechend den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

6.3 Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 MWStG)

 

Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im EU-Beitrittsvertrag Tschechiens ist eine dauerhafte Ausnahme dahingehend festgelegt, dass eine gesetzliche Registrierungspflicht nur für solche in Tschechien ansässige Steuerpflichtige besteht, deren Umsatzerlöse in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 1 Mio. CZK (ca. 40.000 EUR) überschritten haben.

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