6.1 Echte Steuerbefreiungen

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei den echten Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug unberührt, wodurch sie zu einer gänzlichen Entlastung des Umsatzes von der MwSt führen. Derzeit bestehen echte Steuerbefreiungen u. a. für Ausfuhrlieferungen in Drittländer und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, für i. g. Lieferungen, für die Seeschifffahrt und Luftfahrt, für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und damit zusammenhängende Leistungen mit Drittlandsbezug, für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen, für die Lieferung von Gold an Zentralbanken und für die Vermittlung der oben angeführten Umsätze.

6.2 Unechte Steuerbefreiungen

 

Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges sind die folgenden Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen steuerbefreit (§§ 28–41 MwStG):

 

Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Postdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Finanz- und Versicherungstätigkeiten, Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen, Gesundheitswesen und Dienstleistungen der Sozialhilfe, Umsätze i. Z. m. Lotterien und ähnlichen Spielen, an Mitglieder der politischen Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Bürgerverbände einschließlich der Gewerkschaften und Berufskammern erbrachte Dienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport oder Körpererziehung, kulturelle Dienstleistungen, Lieferung und Vermietung von Immobilien und Verkauf von Postwertzeichen und Wertmarken.

 

Rz. 52

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Teil kann auf die Steuerbefreiungen verzichtet werden (Option zur Regelbesteuerung), damit der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere für die Lieferung und Vermietung von Immobilien.

6.2.1 Lieferung von Immobilien

 

Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferung einer Immobilie ist die umsatzsteuerliche Behandlung von dem Zeitpunkt der ersten Bauübernahme abhängig. Lieferungen von Neubauten (Immobilien bis fünf Jahre ab der ersten Bauübernahme) unterliegen der MwSt (20 %). Die Lieferung eines Bauwerkes oder eines Teiles einschließlich der Lieferung des Baugrunds, auf dem das Bauwerk steht, ist von der Steuer befreit, falls die Lieferung nach Ablauf von fünf Jahren ab der ersten Bauübernahme erfolgt. Der Steuerzahler kann allerdings diesen befreiten Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Übt der liefernde Steuerzahler die Option zur Steuerpflicht (Steuersatz 20 %) aus, ist MwSt auf den Umsatz abzuführen, allerdings steht auch der Vorsteuerabzug zu. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Entscheidung über die Besteuerung der Lieferung dem Abnehmer mitzuteilen.

 

Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Lieferung von unbebauten Grundstücken ist – mit Ausnahme von Baugrundstücken – zwingend von der MwSt befreit. Die Lieferung eines Baugrundstückes ist stets steuerpflichtig (Steuersatz 20 % MwSt).

6.2.2 Vermietung von Immobilien

 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vermietung von Immobilien unterliegt grundsätzlich einer unechten Steuerbefreiung mit Ausnahme folgender Umsätze:

  • Vermietung in den Unterkunftseinrichtungen (Beherbergungsdienstleistungen),
  • Vermietung von Räumlichkeiten und Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
  • Vermietung von auf Dauer eingebauten Anlagen und Maschinen,
  • Vermietung von Tresoren.
 

Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der vermietende Steuerzahler kann allerdings zur Steuerpflicht (20 % MwSt) optieren, wenn der Mieter eine steuerpflichtige Person ist. Ob die Option ausgeübt wird, liegt in der alleinigen Entscheidung des Vermieters. Eine Zustimmung der Finanzverwaltung ist nicht notwendig und es bestehen keine weiteren Beschränkungen. Obig angeführte Bedingungen gelten auch für die Untervermietung von Immobilien bzw. von Teilen davon.

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