Rz. 20

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 286 Steuergesetz).

 

Rz. 21

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 286 Steuergesetz).

 

Rz. 22

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen ist der Finanzbehörden der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Empfänger kein volles Vorsteuerabzugsrecht hat, oder wenn das Entgelt über dem Marktpreis liegt und der Leistende kein volles Vorsteuerabzugsrecht hat (vgl. Art. 286 Steuergesetz). Das Gesetz definiert Nahestehen u. a. als Verwandtschaft, gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, oder Beherrschung der Geschäftsleitung.

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