Rz. 22

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 13 ff. Erlass 633/1972).

 

Rz. 23

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Marktpreis anzusetzen (vgl. Art. 13 ff. Erlass 633/1972).

 

Rz. 24

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen verbundenen Personen ist der Fremdvergleichspreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Empfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder wenn der Leistende kein volles Vorsteuerabzugsrecht hat, der Leistungsempfänger jedoch sehr wohl, und der Preis zu hoch ist (vgl. Art. 13 ff. Erlass 633/1972).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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