Rz. 21

Die Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Umsatzsteuer ergibt sich auf Basis der Gegenleistung. Dabei gilt als Gegenleistung der Gesamtbetrag, der für die gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, oder, in dem Umfang, in dem die Gegenleistung nicht in Form von Geld erbracht wird, der Nettogesamtwert der Gegenleistung.

 

Rz. 22

Bei unentgeltlichen Vorgängen sind der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen.

 

Rz. 23

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Gesellschaft und Gesellschafter, jeweils mit Verwandtschaft) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).

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