Rz. 21

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Kapitel 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Kapitel 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 23

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Verwandte, verbundene Unternehmen, Arbeitnehmer) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Empfänger kein volles Vorsteuerabzugsrecht hat, oder höher ist und der Leistende kein Vorsteuerabzugsrecht hat (vgl. Kapitel 7 Mehrwertsteuergesetz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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