Rz. 22

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 73 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 23

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen, alternativ ein niedrigerer Marktpreis (vgl. Art. 74 ff. Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 24

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Verwandtschaft, Gesellschafterstellung, Arbeitsverhältnis oder andere enge Beziehung) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Art. 73c bis 73e Mehrwertsteuergesetz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge