Rz. 21

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 23

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Definition nach dem Ertragsteuerrecht) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunter liegt und der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Gleiches gilt bei Steuerhinterziehung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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