Rz. 20

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 21

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen ist der Fremdvergleichspreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

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