Rz. 20
Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 28 und 29 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 21
Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 31 und 32 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 22
Es gibt keine ausdrücklichen Regelungen für Korrekturen bei Geschäften zwischen nahestehenden Personen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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