Rz. 21
Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 18 i. V. m. Schedule 7, Art. 1 und 2 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 22
Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 18 i. V. m. Schedule 7, Art. 6 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 23
Es gibt keine ausdrücklichen Regelungen für Korrekturen bei Geschäften zwischen nahestehenden Personen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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