Rz. 21

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 37 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 23

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen verbundenen Personen ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Empfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ein pauschalierender Landwirt ist (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge