Rz. 20

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 4-1 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 21

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Marktpreis im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 4-9 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunter liegt (vgl. Art. 4-9 Mehrwertsteuergesetz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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