Rz. 21

Grundsätzlich bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Nettoentgelt, das der Empfänger oder Dritte für die Lieferung oder Leistung zu zahlen hat (vgl. Art. 78 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Nettoeinkaufspreis bzw. sind die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 79 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 23

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Gesellschaft und Gesellschafter, jeweils mit Verwandtschaft) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Leistungsempfänger oder der Leistende nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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