Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Steuerbemessungsgrundlage gilt, sowohl bei Warenlieferungen als auch bei sonstigen Leistungen, das Entgelt der erbrachten Leistung. Zu dem Entgelt gehören auch die Steuern (ausgenommen USt) sowie Preisergänzungen und öffentliche Zuschüsse, welche den Preis direkt beeinflussen. Die nachträglichen Preisermäßigungen oder sonstigen nachträglichen Nachlässe sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, da sie erst nach Entstehung der Umsatzsteuerschuld bekannt werden. Bemessungsgrundlage kann dann durch die Ausstellung einer Korrekturrechnung gesenkt werden. Preisnachlässe, die bereits bei der Entstehung der Umsatzsteuerschuld bekannt sind, gehören gem. § 71 Abs. 1 Buchst. b uUStG nicht zur Bemessungsgrundlage. Nebenkosten, wie z. B. Verpackungs- und Versicherungskosten und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind hingegen in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Bei selbsterstellten Anlagen werden die gesamten Herstellungskosten als Besteuerungsgrundlage herangezogen.

 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Leistungen an nahe stehende Personen oder wirtschaftlich nicht unabhängige Parteien ist bei einem gegenüber dem Verkehrswert unverhältnismäßig verbilligten Entgelt der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Der Verkehrswert oder die Herstellungskosten des Steuersubjektes sind auch für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs sowie der unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen heranzuziehen.

 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Importgeschäften wird als Besteuerungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer des Zollwerts der importierten Erzeugnisse zuzüglich eventuell anfallender Steuern, Zölle und Kosten bis zum ersten ungarischen Abnehmer herangezogen.

 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Liegen Tauschgeschäfte vor, dann ist der Verkehrswert der erhaltenen Leistung maßgebend.

 

Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird das Entgelt in einer Fremdwährung vereinbart und in Rechnung gestellt, so ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in HUF mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung gültigen Fremdwährungskurs der Europäischen Zentralbank, der ungarischen Nationalbank oder einer im Voraus beim Finanzamt angemeldeten inländischen Kreditinstitution umzurechnen.

 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn das Entgelt des Geschäftes in Teilzahlungen geleistet wird, ist der am Tag der Rechnungsausstellung gültige Fremdwährungskurs zu benutzen. In allen anderen Fällen ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in HUF mit einem zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Fremdwährungskurs umzurechnen.

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