Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Laut den neuen Regelungen bestimmt sich der Leistungsort bei Dienstleistungen zwischen Steuersubjekten (abgekürzt B2B nach der englischen Formulierung business to business) gem. § 37 Abs. 1 uUStG nach der Niederlassung des Leistungsempfängers (Sitz, feste Niederlassung, ständiger Wohnsitz oder üblicher Aufenthaltsort). Falls das Steuersubjekt über mehrere feste Niederlassungen verfügt, wird der Leistungsort dort sein, wo sich die mit der Leistungsinanspruchnahme am unmittelbarsten betroffene Niederlassung oder der Sitz befindet. Das Hauptziel der Änderungen der Bestimmung des Leistungsortes ist, die Leistungserbringung einheitlich am Ort des Verbrauchs zu besteuern.

 

Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sonderregeln für B2B-Umsätze sind auch weiterhin zu finden:

  • Die mit Immobilien verbundenen Dienstleistungen werden am Ort der Immobilien besteuert.
  • Bei Personenbeförderungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach der zurückgelegten Wegstrecke.
  • Sonstige Leistungen, die den Eintritt für Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen im Bereich der Kultur, Wissenschaft, Kunst, Erziehung, Unterhaltung und Sport gewährleisten, sind an dem Ort steuerpflichtig, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden am Tätigkeitsort ausgeführt (bei i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Eisenbahnen, Wasser- oder Flugverkehrsmitteln ist hingegen der Ort der Abfahrt des Beförderungsmittels bestimmend).
  • Kurzfristige Vermietungen von Verkehrsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen und 30 Tage bei allen anderen Verkehrsmitteln) werden an dem Ort ausgeführt, an dem das vermietete Verkehrsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bezüglich der unten angeführten Dienstleistungen wird die frühere spezielle Regelung aufgehoben und bei der Bestimmung des Leistungsortes soll nunmehr die Hauptregel (Empfängerortprinzip) zur Anwendung kommen:

  • Vermittlungsleistungen,
  • Gütertransport,
  • Begutachtung beweglicher Produkte durch Sachverständige,
  • Arbeiten an beweglichen Produkten (Lohnarbeit inbegriffen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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