Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Schweizer Mehrwertsteuerrecht kennt insgesamt drei Steuersätze. In der Zeit vom 01.01.2011 – 31.12.2017 betrug der Normalsatz 8,0 %, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % und der reduzierte Satz 2,5 %. Seit dem 01.01.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7.7 % und der Sondersatz 3.7 %. Der reduzierte Steuersatz hat keine Änderung erfahren.

 

Rz. 57

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der reduzierte Steuersatz von derzeit 2,5 % findet u. a. Anwendung auf Lieferungen folgender Gegenstände:

  • Wasser in Leitungen,
  • Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz,
  • Vieh, Geflügel und Fische,
  • Getreide,
  • Medikamente sowie
  • Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 MWSTG).

Neu findet der reduzierte Steuersatz von 2,5 % auch auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter Anwendung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. abis nMWSTG).

 

Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Sondersatz von neu 3,7 % steuerbar sind Beherbergungsleistungen. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschließlich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).

 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auf alle übrigen steuerbaren Umsätze findet der Normalsatz von neu 7,7 % Anwendung (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Eine zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Leistung liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person die abgegebenen Nahrungsmittel beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Der Verkauf über die Gasse sowie Hauslieferungen werden jedoch zum reduzierten Satz besteuert, sofern hierfür geeignete organisatorische Maßnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

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