Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei i. g. Dreiecksgeschäften kann es möglich sein, dass das mittlere Unternehmen der Lieferkette verpflichtet ist, sich im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung zur Umsatzsteuer zu registrieren. In der EU gibt es daher ein Vereinfachungsverfahren, womit eine Veranlagung zur Umsatzsteuer in diesen Fällen vermieden werden kann. Im Vereinigten Königreich sind hierbei bestimmte Besonderheiten zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Das britische Unternehmen B bestellt bei dem deutschen Unternehmen D Wälzstahl. Aufgrund eines Kapazitätsengpasses bestellt das deutsche Unternehmen seinerseits den Wälzstahl bei S in Schweden. S transportiert den Stahl direkt zu B ins Vereinigte Königreich. Jeder verwendet die USt-IdNr. seines Landes.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Um eine Veranlagung des deutschen Unternehmens zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich zu vermeiden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Empfänger der Lieferung muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert sein,
  • das mittlere Unternehmen der Lieferkette (hier D) muss in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer veranlagt werden,
  • es darf keine sonstige Registrierungspflicht des mittleren Unternehmens im Vereinigten Königreich vorliegen,
  • die Anwendung des "simplified procedure" muss der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich mitgeteilt werden.
 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Benachrichtigung ist an folgende Stelle zu richten und muss für jeden Kunden separat erfolgen: Non Established Taxable Persons Unit, HM Revenue & Customs, Ruby House, 8 Ruby Place, Aberdeen AB10 1ZP, United Kingdom.

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Benachrichtigung müssen genannt werden:

  • Name, Adresse, USt-IdNr. des mittleren Unternehmens sowie Name, Adresse, Umsatzsteuernummer des Empfängers der Lieferung,
  • das Datum, an dem die Waren zum erstenmal an den Kunden geliefert wurden oder das Datum, wann beabsichtigt ist, die Waren unter Anwendung der Vereinfachungsregelung zukünftig zu liefern.
 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weiterhin muss dem Empfänger der Lieferung

  • eine Benachrichtigung von der Anwendung des Vereinfachungsverfahrens zugesandt werden mit dem Hinweis, dass er bezüglich der Lieferung die Erwerbsbesteuerung durchzuführen hat. Außerdem ist eine Kopie des Schreibens an die Steuerbehörde beizufügen. Der Kunde darf diese Informationen nicht später als die erste Rechnung erhalten,
  • eine Nettorechnung innerhalb von 15 Tagen nach Ausführung der Lieferung oder Erhalt einer Zahlung (z. B. Abschlagszahlung) gestellt werden.
 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es muss für jeden Kunden, für den die Vereinfachungsregelung angewendet werden soll, eine gesonderte Benachrichtigung an die oben genannte Behörde erfolgen. Wurde einmal eine Benachrichtigung bzgl. eines britischen Kunden versendet, sind für nachfolgende Lieferungen an denselben Kunden keine weiteren Benachrichtigungen notwendig. Der britische Empfänger der Lieferung muss die Erwerbsbesteuerung durchführen und ggf. Eingangs-Intrastatmeldungen erstellen.

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