Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aufgrund der Ortsbestimmung der sonstigen Leistung ist eine Verlagerung der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger auch bei bestimmten grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen und Werkleistungen gegeben, soweit diese durch nicht im Vereinigten Königreich ansässige und dort nicht bereits zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen erbracht werden. Besondere Beachtung verdienen die sog. Schedule 5 Services. Hierbei befindet sich der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt (z. B. Einräumung von Rechten, Werbung, Personalgestellung, Beratungsleistungen, Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände [ausgenommen Beförderungsmittel] etc.). Werden z. B. Beratungsleistungen durch ein in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagtes Unternehmen für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich durchgeführt, gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, das reverse charge procedure durchzuführen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Leistungsempfänger muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert sein.
  • Der Leistende muss in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer veranlagt werden.
  • Es darf keine sonstige Registrierungspflicht des Leistenden im Vereinigten Königreich vorliegen.
  • Die Leistung muss für unternehmerische Zwecke bezogen werden.
 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Ort von grenzüberschreitenden Leistungen, welche an im Gemeinschaftsgebiet ansässige und zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmer erbracht werden, bestimmt sich grundsätzlich danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 2 UStG). Bei Durchführung des reverse charge procedure muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Ähnlich wie bei der Erwerbsbesteuerung kann er diese wiederum gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, soweit er voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Entstandene britische Vorsteuer des leistenden ausländischen Unternehmens kann ggf. im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das reverse charge procedure ist auch bei anderen sonstigen Leistungen im Vereinigten Königreich unter oben genannten Voraussetzungen anwendbar. Darunter fallen u. a. Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung, Beförderungsleistungen im UK, Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im UK. Um den Umsatzsteuerbetrug zu unterbinden, ist das revese charge procedure ebenfalls bei Lieferungen von Computerchips und Mobiltelefonen innerhalb des UK unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen.

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