Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach den Umsatzsteuervorschriften ist der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zu Beginn der Beförderung oder Versendung befindet. Dies gilt auch für das i. g. Verbringen von eigenen Gegenständen des Steuersubjektes. Ansonsten liegt der Lieferort nach dem Belegenheitsprinzip dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerpflicht befindet. So ist z. B. bei Immobiliengeschäften die Lage der Immobilie für die Bestimmung des Lieferortes maßgeblich. Aus diesem Grund entsteht auch für ausländische Unternehmer ein steuerpflichtiger Umsatz und somit die Registrierungspflicht im Inland, wenn sie Immobilien in Ungarn vermieten und zum Ende des Mietvertrages das Eigentum auf den Mieter übergeht.

 

Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Falls aus dem Ausland gelieferte Erzeugnisse als Gegenstand eines Aufbaus oder einer Montage im Inland dienen, ist gem. § 32 uUStG als Erfüllungsort der Ort zu betrachten, an dem der Aufbau oder die Montage tatsächlich erfolgt. Somit wird diese Leistungserbringung wie eine Lieferung (Werklieferung) betrachtet. Es ist allerdings stets zu prüfen, ob diese Lieferung bei ausländischen Steuersubjekten nicht eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte im Inland aufgrund der gesetzlichen Definition (vgl. Rn. 3) entstehen lässt.

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erfolgt eine Lieferung im Zusammenhang mit der Personenbeförderung in der Luft, auf dem Wasser oder mit der Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ohne Zwischenaufenthalt im Drittland, so liegt der Ort der Lieferung am Abgangsort der Personenbeförderung (§ 33 uUStG).

 

Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der i. g. Erwerb wird im Bestimmungsmitgliedstaat bewirkt.

 

Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Lieferort für Warenimporte befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand zuerst in das Gemeinschaftsgebiet gelangt und zum freien Verkehr abgefertigt wird.

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