Rz. 24

Der Steuerpflichtige darf bei der Berechnung seiner Steuerpflicht die MwSt abziehen, die er bei Anschaffung der Ware bzw. Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen, bei Einfuhr der Ware sowie als Empfänger der Ware bzw. Dienstleistung zu bezahlen hat oder bezahlt hat (nachstehend Vorsteuer), unter der Voraussetzung, dass er die Ware bzw. Dienstleistung zum Zwecke der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, für welche die MwSt zu zahlen ist, verwendet hat bzw. verwenden wird.

 

Rz. 25

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem. Art. 62 sloMwStG in dem Moment, in dem die MwSt-Schuld beim liefernden bzw. leistenden Unternehmer entsteht. Der Steuerpflichtige kann die Vorsteuer allerdings nicht früher abziehen als im Steuerzeitraum, in welchem er eine ordentlich ausgestellte Rechnung bzw. die Zolldeklarationen erhalten hat. In Fällen, in denen die MwSt vom Empfänger einer sonstigen Leistung nach dem Reverse-Charge-Prinzip für B2B-Leistungen zu zahlen ist und im Falle von Lieferungen und Leistungen, für welche das inländische Reverse Charge vorgesehen ist (Art. 76a), genügt für den Vorsteuerabzug, dass der Steuerpflichtige über eine Rechnung oder ein anderes Dokument verfügt, in dem die Daten für die richtige Abrechnung der Steuer enthalten sind. Im Falle eines Warenerwerbs aus der EU muss für den Vorsteuerabzug eine Rechnung vorliegen.

 

Rz. 26

In allen Fällen, wo der Empfänger die MwSt abführen muss, kann die Vorsteuer schon für dem Zeitraum geltend gemacht werden, in welchem die MwSt-Pflicht angemeldet wurde, wenn die Rechnung bis zur Abgabe der MwSt-Erklärung für jenen Zeitraum eingetroffen ist.

 

Rz. 27

Der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige und steuerbefreite Tätigkeit ausübt, darf nur jene ausgewiesene MwSt abziehen, die auf die steuerpflichtige Tätigkeit entfällt. Weiterhin darf der Steuerpflichtige die Vorsteuer auch von jenen Waren bzw. jenen Dienstleistungen abziehen, die er zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb Sloweniens verwendet hat, unter der Voraussetzung, dass er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt wäre, wenn er die Leistung in Slowenien erbracht hätte.

 

Rz. 28

Folgende Gegenstände bzw. Umsätze berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug:

  • Jachten und Boote, die zum Sport und zur Vergnügung bestimmt sind, Privatflugzeuge, Pkw und Motorfahrzeuge sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Ersatzteile und Dienstleistungen, die damit in einem engen Zusammengang stehen, mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die zur Ausübung der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten und der Personen- und Warenbeförderungstätigkeiten sowie zum Weiterverkauf verwendet werden; eine Ausnahme gilt auch im Falle von Fahrschulfahrzeugen, Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung und Bestattungsfahrzeugen;
  • Repräsentationskosten (als Repräsentationskosten gelten Kosten für Bewirtung und Unterhaltung bei geschäftlichen oder freundschaftlichen Anlässen) und Verpflegungs- und Unterbringungskosten (außer wenn diese im Rahmen der Tätigkeitsausübung entstanden sind).
 

Rz. 29

Wenn der Steuerpflichtige die Vorsteuer nicht in dem Steuerzeitraum abzieht, in dem er die Rechnung bzw. Zolldeklaration erhalten hat, kann er dies jederzeit in einem späteren Steuerzeitraum nachholen, aber spätestens bis zum letzten Steuerzeitraum des folgenden Kj. (d. h. bis zum Dezember des folgenden Kj.). Hier ist im Einklang mit der slowenischen Gerichtspraxis allerdings zu beachten, dass die Frist ab dem Moment läuft, ab dem die MwSt-Schuld beim liefernden bzw. leistenden Unternehmer entsteht (d. h. ab dem Moment der Lieferung bzw. Leistung), und nicht erst ab Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung. Die slowenische Finanzverwaltung erläuterte allerdings in einer veröffentlichten Stellungnahme, dass diese Präklusivfrist nicht im Falle von innergemeinschaftlichen Erwerben und Reverse Charge Verfahren anwendbar ist – in jenen Fällen ist also der Vorsteuerabzug auch nach Dezember des Folgejahres nach der Lieferung möglich, wenn zugleich auch die Steuerpflicht verspätet gemeldet wird.

 

Rz. 30

Erhält der Steuerpflichtige eine Rechnung, in der die MwSt von einer Person ausgewiesen ist, welche die MwSt laut dem Gesetz nicht ausweisen darf, ist er nicht berechtigt, diese MwSt als Vorsteuer abzuziehen, ungeachtet dessen, ob diese von der ausstellenden Person bezahlt wurde oder nicht.

 

Rz. 31

Erhält der Steuerpflichtige eine Rechnung, auf der eine höhere MwSt ausgewiesen ist als sie laut Gesetz vorgesehen ist, so ist er nicht berechtigt, diesen höheren Betrag der MwSt als Vorsteuer abzuziehen, ungeachtet dessen, ob die MwSt bezahlt wurde.

 

Rz. 32

Der Abzug der Vorsteuer ist gem. Art. 68 sloMwStG in folgenden Fällen entsprechend zu berichtigen:

  • wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Abzug der Vorsteuer zu hoch oder zu niedrig im Vergleich zum Betrag, zu dem der Steuerpflichtige berechtigt ist, berechnet wurde;
  • wenn sich nach der Steuerberechnung herausstellt, dass sich die Faktoren für die Berechnung des abzugsfähigen Anteiles der Vorsteuer, wie z. ...

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