Rz. 19

Lettland hat Regelungen zur Mehrwertsteuergruppe (umsatzsteuerliche Organschaft) erlassen (vgl. Art. 1 und 11 sowie 64 Mehrwertsteuergesetz). Die Mitglieder müssen in Lettland steuerpflichtige Personen sein, einschließlich fester Niederlassungen. Für die Kriterien wird auf das allgemeine Gesellschaftsrecht abgestellt, d. h. Gesellschaften und Niederlassungen müssen zunächst gesellschaftsrechtlich als Teil einer Unternehmensgruppe gelten, damit eine Organschaft möglich ist. Weiterhin muss mindestens eines der Mitglieder in einem 12-Monats-Zeitraum vor der Antragstellung einen Umsatz von 350.000 EUR bewirkt haben.

Es wird nur eine Steuererklärung für alle Gruppenmitglieder eingereicht. Dabei kann die Gruppe festlegen, wer ihr Steuervertreter sein soll (vgl. Art. 56 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 20

Umsätze zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe gelten als nicht steuerbare Innenumsätze. Jedoch behalten die Mitglieder eigene Mehrwertsteuernummern, die sie bei Transaktionen mit Dritten zu verwenden haben.

Die Organschaft erfordert eine Antragstellung. Ihre Wirkungen treten mit Beginn des auf die Genehmigung durch die Steuerbehörde folgenden Steuermeldezeitraums ein (vgl. Art. 67 Mehrwertsteuergesetz).

Grundsätzlich muss eine Organgesellschaft mindestens zwölf Monate in der Organschaft verbleiben, es sei denn, sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an diese nicht mehr (vgl. Art. 68 Mehrwertsteuergesetz). Das Ausscheiden aus der Organschaft erfordert ansonsten Zustimmung des Steuervertreters und ebenfalls eine Antragstellung.

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