Rz. 19

Dänemark hat Regelungen zur Mehrwertsteuergruppe (umsatzsteuerliche Organschaft) erlassen (vgl. Art. 3 und Art. 47 Mehrwertsteuergesetz). Eine Mehrwertsteuergruppe kann auf Antrag gebildet werden, wenn die beteiligten Gesellschaften sämtlich zu 100 % von einer Obergesellschaft gehalten werden und sie in Dänemark niedergelassen sind. Es ist zulässig, dass auch Unternehmen, die umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführen oder die Nichtunternehmer sind, Teil einer Mehrwertsteuergruppe werden. Die Wirkung der Organschaft tritt erst einen Monat nach Antragstellung ein.

 

Rz. 20

Umsätze zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe gelten als nicht steuerbare Innenumsätze. Allerdings führt die Aufnahme nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Mitglieder dazu, dass die Mehrwertsteuergruppe insgesamt nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Gruppenmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Umsatzsteuerschulden auf Geschäfte mit Dritten.

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