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Rumänien hat zwar Regelungen zu einer Form der Mehrwertsteuergruppe erlassen, aber diese sind nicht der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft gleich. Vielmehr bewirken sie lediglich die Konsolidierung der Umsatzsteuerzahllasten. Insbesondere bleiben Umsätze zwischen Gruppenmitgliedern voll umsatzsteuerbar. Auch müssen weiterhin getrennte Umsatzsteuermeldungen eingereicht werden, womit als einziger Vorteil eine direkte Verrechnung von Zahllasten einzelner Mitglieder mit Vorsteuerüberschüssen anderer Mitglieder verbleibt.

Die Bildung der Mehrwertsteuergruppe setzt mindestens zwei in Rumänien ansässige Personen voraus, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden sind. In der Regel wird dies als gegeben angenommen, wenn über 50 % der Anteile dem gleichen Gesellschafter zuzurechnen sind. Weiterhin muss der Umsatzsteuermeldezeitraum der Beteiligten identisch sein.

Es muss ein Antrag gestellt werden, der dann den Antragsteller für zwei Jahre bindet. Aus der Mehrwertsteuergruppe ergibt sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder für alle Umsatzsteuerschulden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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