Rz. 20

Nach dem bisher geltenden italienischen Recht besteht in Italien nur eine Sonderform der umsatzsteuerlichen Organschaft (Mehrwertsteuergruppe). Diese Sonderform bewirkt lediglich das Recht, Umsatzsteuerzahlungen und Umsatzsteuererstattungsansprüche zwischen den Mitgliedern zu verrechnen (vgl. Art. 73 Erlass 633/1972). Die Mitglieder bleiben jedoch umsatzsteuerlich selb­ständig, erhalten eigene Umsatzsteuernummern und müssen für Leistungen untereinander, wenn diese steuerbar und steuerpflichtig sind, Umsatzsteuer abführen. Zu den Voraussetzungen für diese Form der Mehrwertsteuergruppe gehört die Beherrschung eines oder mehrerer Unternehmen (d. h. mehr als 50 % der Stimmrechte) durch ein anderes Unternehmen.

 

Rz. 21

Ab dem 01.01.2019 gibt es zusätzlich eine andere Form der umsatzsteuerlichen Organschaft (vgl. Art. 70 Erlass 633/1972 u. a. und Ministerialer Erlass vom 06.04.2018). Diese Form der Organschaft bewirkt, dass die Mitglieder des Organkreises ihre umsatzsteuerliche Selbständigkeit verlieren und es nur noch einen Steuerpflichtigen für Umsatzsteuerzwecke gibt. Dies hat weiterhin zur Folge, dass Innenumsätze wie in Deutschland bereits praktiziert nicht mehr umsatzsteuerbar sind. Die Gruppe erhält eine gemeinsame Umsatzsteuernummer und sie muss einen Steuervertreter bestellen, der regelmäßig die Obergesellschaft ist, und der die Steuermeldungen abgibt. Alle Gruppenmitglieder haften für die Steuerschulden.

In Anwendung des EuGH-Urteils "Skandia" (C-7/13 vom 17.09.2014) gelten grenzüberschreitende Leistungen zwischen Stammhaus und Niederlassung nicht mehr als nicht steuerbare Innenumsätze, wenn eine der beiden Einheiten Teil einer Mehrwertsteuergruppe in einem der beiden Staaten ist.

Die Organschaft erfordert eine Antragstellung bis zum 30.09. des Vorjahres und enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen zwischen in Italien niedergelassenen Unternehmen. Finanzielle Verbindungen bedeuten mehr als 50 % der Stimmrechte. Dabei gilt eine widerlegbare Vermutung, dass bei finanziellen Verbindungen auch die anderen Bedingungen erfüllt sind.

Diese Verbindungen müssen stets am 01.07. des Vorjahres, und im Zeitpunkt der Ausübung der Option bestehen. Für das Jahr 2019 gilt eine Sonderregelung, nach der Anträge für eine Gruppenbesteuerung ab dem 01.01.2019 bis spätestens 15.11.2018 zu stellen sind. Wenn einzelne Unternehmen eine Organschaft beantragen, müssen alle qualifizierenden Unternehmen dem folgen. Wird dies nicht eingehalten, können die Steuerbehörden eine Organschaft für das Folgejahr für beendet erklären, es sei denn, das entsprechende Unternehmen tritt der Organschaft ausdrücklich bei.

Die Organschaft muss jeweils für mindestens drei Jahre erklärt werden. Sie erneuert sich danach automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht ausdrücklich ein Verzicht erklärt wird. Sind hingegen die Voraussetzungen der Organschaft nicht mehr gegeben, endet die Organschaft bezogen auf die nicht mehr qualifizierenden Unternehmen in diesem Zeitpunkt.

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