Rz. 19

Frankreich hat zwar Regelungen zu einer Form der Mehrwertsteuergruppe erlassen, aber diese sind nicht der umsatzsteuerlichen Organschaft gleich. Vielmehr bewirken sie lediglich die Konsolidierung der Umsatzsteuerzahllasten. Insbesondere bleiben Umsätze zwischen Gruppenmitgliedern voll umsatzsteuerbar. Auch müssen weiterhin getrennte Umsatzsteuermeldungen eingereicht werden, womit als einziger Vorteil eine denkbare direkte Verrechnung von Zahllasten einzelner Mitglieder mit Vorsteuerüberschüssen anderer Mitglieder verbleibt.

Die Bildung der Mehrwertsteuergruppe setzt mindestens zwei in Frankreich ansässige Personen voraus, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden sind. In der Regel wird dies als gegeben angenommen, wenn über 50 % der Anteile dem gleichen Gesellschafter zuzurechnen sind. Weiterhin müssen der Umsatzsteuermeldezeitraum der Beteiligten und deren Fiskaljahr identisch sein.

Es muss ein Antrag gestellt werden. Die Organschaft beginnt dann mit dem ersten Tag des folgenden Steuerjahrs.

 

Rz. 20

Aktuell bestehen Überlegungen, eine vollwertige Mehrwertsteuergruppenregelung einzuführen.

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