Rz. 19

Schweden hat Regelungen zur Mehrwertsteuergruppe (umsatzsteuerliche Organschaft) erlassen (vgl. Kapitel 6(a) Mehrwertsteuergesetz). Diese sind aber begrenzt auf regulierte Unternehmen des Finanzsektors, die von der schwedischen Finanzaufsicht überwacht werden, sowie Unternehmen, die in erste Linie an entsprechende regulierte Unternehmen ihre Leistungen erbringen. Außerdem können Mitglieder einer Kommissionärsstruktur eine Mehrwertsteuergruppe bilden. Der EuGH hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden wegen der eingeschränkten Organschaft als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Urteil vom 25.04.2013, C-480/10, "Kommission gegen Schweden").

Die Mehrwertsteuergruppe kann nur auf Antrag bei der Steuerbehörde gebildet werden. Sie setzt finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen voraus. Dies bedeutet regelmäßig eine Beherrschung (mehr als 50 % der Stimmrechte), gegenseitige Leistungsbeziehungen und verflochtene Geschäftsleitungen oder andere Verbindungen wie z. B. gemeinsamen Vertrieb.

 

Rz. 20

Umsätze zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe gelten als nicht steuerbare Innenumsätze. Die Gruppenmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle und geben gemeinsame Umsatzsteuermeldungen ab.

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