Rz. 19
Bulgarien hat bisher keine umsatzsteuerliche Organschaft oder Mehrwertsteuergruppe eingeführt.
Rz. 20
Allerdings gelten seit dem Jahr 2016 Regelungen zur Anwendung der sog. "Skandia America"-Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH vom 17.09.2014, C-7/13). Grenzüberschreitende Leistungen zwischen Stammhaus und Niederlassung werden seitdem als steuerbare Umsätze angesehen, wenn die ausländische Einheit Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist.
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