Rz. 19

Bulgarien hat bisher keine umsatzsteuerliche Organschaft oder Mehrwertsteuergruppe eingeführt.

 

Rz. 20

Allerdings gelten seit dem Jahr 2016 Regelungen zur Anwendung der sog. "Skandia America"-Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH vom 17.09.2014, C-7/13). Grenzüberschreitende Leistungen zwischen Stammhaus und Niederlassung werden seitdem als steuerbare Umsätze angesehen, wenn die ausländische Einheit Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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