Rz. 19

Finnland hat Regelungen zur Mehrwertsteuergruppe (umsatzsteuerliche Organschaft) erlassen. Nur Unternehmen, die steuerfreie Versicherungs- oder Finanzumsätze erbringen, sowie andere Unternehmen, die von derartigen Unternehmen beherrscht werden, können Teil einer Mehrwertsteuergruppe sein (vgl. Art. 13a Mehrwertsteuergesetz und EuGH-Urteil „Kommission gegen Finnland vom 25.04.2013, C-74/11; eine entsprechende Vertragsverletzungsklage wurde zurückgewiesen). Die Mitglieder müssen finanzielle, wirtschaftliche und administrative Beziehungen zueinander haben. Finnische Niederlassungen ausländischer Unternehmen können Teil einer Mehrwertsteuergruppe werden.

 

Rz. 20

Umsätze zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe gelten als nicht steuerbare Innenumsätze und die Gruppe gilt als ein einheitlicher Steuerpflichtiger. Es ist ein Antrag auf Mehrwertsteuergruppe zu stellen und festzulegen, welches der Mitglieder die Steuererklärungen abzugeben hat.

 

Rz. 21

Eine ähnliche Regelung besteht für die Rentierzucht. Ein Rentierweideverband und ein Rentierhalter, der Mitglied dieses Verbandes ist, gelten mehrwertsteuerlich als das gleiche Unternehmen (vgl. Art. 13c Mehrwertsteuergesetz).

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