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Luxemburg hatte bisher keine Regelung über eine Organschaft oder Mehrwertsteuergruppe. In der Regel wurden vergleichbare Vorteile für nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen durch eine nationale Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 f) MwStSystRL (steuerfreier Zusammenschluss) erreicht. Allerdings hat der EuGH im Jahr 2017 (vgl. EuGH-Urteil vom 04.05.2017, C-274/15, "Kommission gegen Luxemburg") die luxemburgischen Regeln teilweise für unionsrechtswidrig erklärt.

Der Gesetzgeber plant daher per 31.12.2018 die Einführung einer Mehrwertsteuergruppe. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im April 2018 in das Parlament eingebracht (Gesetz Nr. 7278).

Diese Regelung sieht vor, dass mehrere in Luxemburg niedergelassene Personen, die durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng verbunden sind, gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Finanzielle Verbindungen bedeuten, dass entweder die Mehrheit der Stimmrechte gehalten wird, oder aber durch Vertrag vorgesehen ist, dass einer der Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates zu ernennen und zu entlassen. Die Voraussetzungen sind einmal jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Organisatorische Verbindungen bedeuten ein mindestens teilweise gemeinsames Management, und wirtschaftliche Verbindungen sind definiert als eine ausreichend ähnliche Betätigung der Personen, oder dass diese sich gegenseitig ergänzen oder ihre Leistungen zu einem wesentlichen Teil für eine der anderen Personen der Gruppe bestimmt sind. Jede Person kann jeweils nur zu einer Mehrwertsteuergruppe gehören.

Es ist ein Antrag bei der Steuerbehörde zu stellen. Besteht eine Mehrwertsteuergruppe, so sind alle verbundenen Unternehmen, welche die Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet. Eine Ausnahme gilt auf Antrag unter der Bedingung, dass hierdurch keine Mehrwertsteuervorteile erzielt werden. Zugleich sind Personen von der Mitgliedschaft auszunehmen, wenn ihre Tätigkeiten nicht spezifisch für die Mehrwertsteuergruppe sind und ihre Einbeziehung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Eine Mehrwertsteuergruppe erhält eine gemeinsame Mehrwertsteuernummer. Die Mitgliedsperson mit dem höchsten Umsatz gilt als Steuervertreter der Gruppe. Dieser gibt die Mehrwertsteuermeldungen ab und entrichtet die Steuer an die Steuerbehörden. Die anderen Mitglieder haften gesamtschuldnerisch. Leistungen innerhalb der Mehrwertsteuergruppe sind nicht steuerbare Innenumsätze. Allerdings implementiert Luxemburg zusätzlich die Grundsätze der EuGH-Entscheidung Skandia vom 17.09.2014 (C-7/13), so dass grenzüberschreitende Leistungen zwischen Stammhaus und Niederlassung keine Innenumsätze mehr sind, wenn einer der beiden zu einer Luxemburger Mehrwertsteuergruppe gehört.

Die Mehrwertsteuergruppe muss grundsätzlich für mindestens zwei Jahre bestehen, bevor ein Antrag auf ihre Auflösung gestellt werden darf. Personen müssen allerdings eine Mehrwertsteuergruppe verlassen, wenn sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Dabei muss der Steuervertreter sowohl diese Tatsache als auch die Aufnahme neuer Mitglieder binnen 15 Tagen den Behörden anzeigen.

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