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Das maltesische Recht kannte in der Vergangenheit keine Regelung für eine umsatzsteuerliche Organschaft oder Mehrwertsteuergruppe. Allerdings enthält Art. 5 Mehrwertsteuergesetz bereits hierfür eine Ermächtigungsgrundlage.

Mit Wirkung zum 01.06.2018 hat Malta eine Mehrwertsteuergruppenregelung geschaffen. Diese bewirkt, dass mehrere in Malta niedergelassene Personen, die durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng verbunden sind, gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Mindestens eine der Personen muss dabei eine regulierte Einheit (denkbare Felder: Banken, Finanzdienstleister, Glücksspiel, Versicherungen, Investmentservices, Pensionen oder Verbriefung) sein. Finanzielle Verbindungen bedeuten, dass eine Person jeweils mittelbar oder unmittelbar über 90 % der Stimmrechte oder der Gewinnansprüche oder der Liquidationsansprüche innehaben muss. Organisatorische Verbindungen bedeuten ein mindestens teilweise gemeinsames Management, und wirtschaftliche Verbindungen sind definiert als eine ausreichend ähnliche Betätigung der Personen, oder dass diese sich gegenseitig ergänzen oder die Leistung zu einem wesentlichen Teil für eine der anderen Personen der Gruppe bestimmt sind. Außerdem darf keine der Personen offene Steuerschulden haben, oder ausstehende Steuererklärungen. Jede Person kann jeweils nur zu einer Mehrwertsteuergruppe gehören.

Es ist ein elektronischer Antrag bei der Steuerbehörde zu stellen. Bei Bewilligung erhält die Mehrwertsteuergruppe eine gemeinsame Mehrwertsteuernummer. Es ist eine der Mitgliedspersonen als Steuervertreter zu benennen. Dieser gibt die Mehrwertsteuermeldungen ab und entrichtet die Steuer an die Steuerbehörden. Die anderen Mitglieder haften gesamtschuldnerisch. Leistungen innerhalb der Mehrwertsteuergruppe sind nicht steuerbare Innenumsätze. Allerdings sind die Steuerbehörden berechtigt, bei Missbrauchsfällen Mehrwertsteuer festzusetzen.

Die Mehrwertsteuergruppe muss grundsätzlich für mindestens 24 Monate bestehen, bevor ein Antrag auf ihre Auflösung gestellt werden darf. Ebenso gilt nach Beendigung einer Sperrfrist von 24 Monaten für eine Wiedererrichtung. Bestehen im Übrigen die Voraussetzungen der Mehrwertsteuergruppe nicht mehr, hat der Gruppenvertreter dies innerhalb von 15 Tagen den Behörden anzuzeigen.

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