Rz. 19

Das belgische Recht sieht seit dem 01.01.2007 eine Regelung für eine umsatzsteuerliche Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) als Wahlrecht vor (vgl. Art. 4 Mehrwertsteuergesetz, Königlicher Erlass Nr. 55 und Behördenrundschreiben AOIF 42/2007 vom 09.11 2007).

Finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundene Unternehmen können eine solche Gruppe bilden. Finanzielle Verbindungen bedeuten, dass mehr als 10 % der Anteile von derselben Person mindestens mittelbar gehalten werden. Organisatorische Verbindungen sind als gemeinsame Geschäftsleitung oder von einem der Mitglieder dominierte Geschäftsleitung zu verstehen, und wirtschaftliche Verbindungen bedeuten auf ein gemeinsames Ziel orientierte Aktivitäten, oder solche für ein anderes Mitglied.

Mitglieder müssen für mindestens drei Jahre in der Gruppe bleiben. Tochtergesellschaften, an denen mehr als 50 % der Anteile gehalten werden, müssen normalerweise Teil einer Mehrwertsteuergruppe werden, der die Mutter angehört. Mitglied in einer Mehrwertsteuergruppe können auch belgische feste Niederlassungen ausländischer Unternehmen sein.

 

Rz. 20

Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe behalten ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, doch erhält die Gruppe zusätzlich eine eigene Nummer.

Die Mehrwertsteuergruppe gibt eine gemeinsame Steuererklärung ab, und die Mitglieder haften gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuer (vgl. Art. 51 Mehrwertsteuergesetz). Zusammenfassende Meldungen werden getrennt abgegeben.

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