Rz. 19

Das spanische Recht sieht seit dem 01.01.2008 eine Regelung für eine umsatzsteuerliche Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) als Wahlrecht vor (vgl. Art. 163 Mehrwertsteuergesetz, Königlicher Erlass Nr. 1466/2007).

Organträger muss die spanische Obergesellschaft sein. Nachgeordnete Gesellschaften, die der Mehrwertsteuergruppe angehören wollen, müssen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch mit der Obergesellschaft verbunden sein.

Finanzielle Verbindungen liegen vor, wenn die Obergesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einer nachgeordneten Gesellschaft hält. Organisatorische Verbindungen sind gegeben, sofern die zur Gruppe gehörenden Gesellschaften einer gemeinsamen Geschäftsleitung unterliegen. Eine wirtschaftliche Verbindung besteht, wenn die Gesellschaften denselben oder sich ergänzenden Aktivitäten nachgehen. Das Vorliegen der letzten zwei Verbindungen wird allerdings als gegeben angesehen, sofern das Kriterium der finanziellen Verbindung erfüllt ist.

Die spanische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft kann auch Organträger, nicht jedoch Organgesellschaft sein. Ferner kann unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 09.04.2013 in der Rechtssache C-85/11) auch eine nicht unternehmerisch tätige Obergesellschaft (Holding) Organträger sein.

 

Rz. 20

Das spanische Recht unterscheidet zwei unterschiedliche Stufen der Gruppenbesteuerung. Bei der Grundstufe ist lediglich zusätzlich zu den individuellen Erklärungen aller zur Gruppe gehörenden Gesellschaften vom Organträger eine zusammengefasste Umsatzsteuererklärung abzugeben, aus der sich für die Gruppe der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ergibt. Wird das Wahlrecht von einer Gesellschaft ausgeübt, so gehört sie für mindestens drei Jahre der Mehrwertsteuergruppe an.

Die Anwendung der höheren Stufe erfordert die Einhaltung besonderer Regelungen für Transaktionen innerhalb der Gruppe, die sich u. a. auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages sowie des Vorsteuerabzugs beziehen. Wird diese Stufe der Gruppenbesteuerung gewählt, so ist die Wahl für ein Jahr bindend. Beide Formen der Gruppenbesteuerung führen allerdings nicht dazu, dass Transaktionen zwischen Gruppenmitgliedern zu nicht steuerbaren Innenumsätzen werden. Die zweite Stufe bewirkt jedoch eine Verminderung der Bemessungsgrundlagen.

Die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe haften einzeln wie auch gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuer, unabhängig welche Stufe gewählt wurde.

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