5.1 Verlagerung der Steuerpflicht

5.1.1 Verlagerung der Steuerpflicht bei Werklieferungen

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Ort einer Werklieferung ist grundsätzlich dort, wo nach entsprechender "Behandlung" (z. B. Montage) die Verfügungsmacht verschafft wird. Im Vereinigten Königreich gibt es bezüglich i. g. Werklieferungen bestimmte Erleichterungen, um nicht im Vereinigten Königreich ansässigen und dort nicht bereits zur Umsatzsteuer registrierten EU-Unternehmen eine Registrierung zur britischen Umsatzsteuer zu ersparen. Werden z. B. Montagelieferungen durch ein in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagtes Unternehmen durchgeführt, gibt es im Vereinigten Königreich unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Vereinfachungsverfahren anzuwenden. Dies wird in diesem Zusammenhang als simplified procedure bezeichnet. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Leistungsempfänger muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert sein.
  • Der Leistende muss in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt werden.
  • Es darf keine sonstige Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer des Leistenden im Vereinigten Königreich vorliegen.
  • Im Vereinigten Königreich dürfen bzgl. der durchgeführten Werklieferung nur Hilfsmittel in einem geringen Umfang hinzu gekauft werden, z. B. Kleinmaterialien (Schrauben etc.).
  • Die Anwendung des simplified procedure muss bei der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich beantragt werden.
 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Antrag ist an folgende Stelle zu richten und muss für jeden Auftraggeber und Auftrag separat erfolgen: Non Established Taxable Persons Unit, HM Revenue & Customs, Ruby House, 8 Ruby Place, Aberdeen AB10 1ZP, United Kingdom.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In dem Antrag muss Name, Adresse, USt-IdNr. des Leistenden sowie Name, Adresse, Umsatzsteuernummer des Leistungsempfängers genannt werden und das Datum – oder das voraussichtliche Datum – der Werklieferung enthalten sein. Weiterhin muss dem Leistungsempfänger eine Benachrichtigung von der Anwendung des simplified procedure zugesandt werden (inkl. einer Kopie des Antrags an die Steuerbehörde) und eine Nettorechnung innerhalb von 15 Tagen nach Ausführung der Werklieferung oder Erhalt einer Zahlung (z. B. einer Abschlagszahlung) gestellt werden. Diese muss den Vermerk Section 14(2) VAT invoice enthalten.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Antragstellung erteilt die britische Steuerbehörde eine schriftliche Bestätigung, ob das simplified procedure angewendet werden kann. Es empfiehlt sich diese Genehmigung vor Leistungsausführung einzuholen um, bei einer eventuellen Ablehnung und dadurch ggf. entstehenden Registrierungspflicht zur britischen Umsatzsteuer, Strafzuschläge bezüglich einer verspäteten Registrierung zu vermeiden. Sollten sich Änderungen bezüglich der Anwendbarkeit des simplified procedure ergeben, muss die zuständige britische Behörde innerhalb von 30 Tagen in Kenntnis gesetzt werden. Bei Durchführung des Verfahrens muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Ähnlich wie bei der Erwerbsbesteuerung kann er diese wiederum gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, soweit er voll Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Entstandene britische Vorsteuer des leistenden ausländischen Unternehmens kann ggf. im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Maschinenfabrik Turbinen AG aus Deutschland liefert und installiert eine Großturbine bei einem im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmen in Birmingham. Für die Zwecke der Installation vor Ort werden nur Hilfsmittel im geringen Umfang hinzugekauft. Der Auftragswert der Werklieferung beläuft sich auf 1.800.000 £. Darauf entfallen 1.550.000 £ auf die Turbine an sich. Um eine Registrierung zu vermeiden, wird das "simplified procedure" beantragt und später von der britischen Finanzbehörde auch genehmigt. Die übrigen Voraussetzungen dieses "Vereinfachungsverfahrens" wurden erfüllt.

Lösung:

Somit sind reine Nettorechnungen an das britische Unternehmen zu stellen. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer bzgl. der Werklieferung in seiner Umsatzsteuererklärung zu deklarieren. Bzgl. des montierten Aggregates muss er eine Intrastatmeldung abgeben (vgl. Rn. 87).

 

Fortsetzung des Beispiels:

Weiterhin entstanden der Turbinen AG Kosten, in denen britische Umsatzsteuer enthalten ist, wie z. B. für die Übernachtung und Verpflegung der Monteure, Leihwagen, Hilfsmittel etc.

Lösung:

Die britische Umsatzsteuer kann dann im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens, aufgrund der 8. EG-RL, geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein entsprechender Antrag spätestens neun Monate nach Ende des Kj., in dem die britische Vorsteuer entstanden ist, gestellt werden muss (für Anträge das Kj. 2018 betreffend wäre der 30.09.2019 die späteste Abgabefrist).

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Werklieferungen eines Unternehmers aus einem Drittland gelten für die Anwendung des simplified procedure u. a. folgende zusätzliche Voraussetzungen:

  • einmaliges ...

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