Rz. 41

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt, also die Gegenleistung des Abnehmers, wobei neben der vereinbarten Gegenleistung auch freiwillige Leistungen zu berücksichtigen sind. Besteht das Entgelt nicht in Geld, dann ist der (gemeine) Wert der erhaltenen Leistung maßgebend. Nicht zum Entgelt gehören Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden und daher kein Leistungsentgelt darstellen. Grundsätzlich wird die USt vom vereinbarten Entgelt berechnet und abgeführt. Bei späterer Änderung des Entgelts, z. B. aufgrund der Inanspruchnahme eines Skontos, erfolgt sowohl eine Anpassung der USt-Schuld beim Leistenden als auch des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger.

 

Rz. 42

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erfolgt eine Lieferung bzw. sonstige Leistung zwischen verbundenen Personen (z. B. Gesellschafter – Gesellschaft, familiäre Nahebeziehung) aus außerbetrieblichen Motiven bzw. für den Bedarf von Personal richtet sich die Bemessungsgrundlage seit 01.01.2013 nicht nach dem vereinbarten Entgelt sondern dem Normalwert, wenn

  • das Entgelt niedriger ist als der Normalwert und der Leistungsempfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist;
  • das Entgelt niedriger ist als der Normalwert, der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Leistung unecht befreit ist;
  • das Entgelt höher als der Normalwert ist und der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
 

Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter Normalwert ist dabei jener Betrag zu verstehen, der an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer gezahlt werden müsste, um die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu erhalten. Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer können hingegen vereinfachend die Sachbezugswerte aus der Lohnsteuer herangezogen werden..

 

Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für den i. g. Erwerb gilt grundsätzlich die gleiche Bemessungsgrundlage wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen. Zusätzlich sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, mit einzubeziehen.

 

Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei dem einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung gleichgestellten Eigenverbrauch treten an die Stelle des Entgelts die Wiederbeschaffungskosten der entnommenen Gegenstände bzw. die Kosten.

 

Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die EUSt wird nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen, wozu auch der auf die Ware entfallende Zoll und sonstige Eingangsabgaben gehören.

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