Rz. 38
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Als Steuerbemessungsgrundlage wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt angesehen, welches sich aus all dem zusammensetzt, was der Lieferant von dem Käufer oder einer anderen Person für die erbrachte Lieferung und Leistung erhalten hat oder erhalten wird. In die Steuerbemessungsgrundlage werden die Beträge der Steuern, Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben (z. B. Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten), außer der USt, miteinbezogen. Preisnachlässe und Skonti, die zum Zeitpunkt der Lieferung eingeräumt werden, sowie die Posten, welche der Lieferant im Namen und für die Rechnung der Kunden zahlt (sog. Durchgangsposten), werden nicht in die Steuerbemessungsgrundlage eingerechnet.
Rz. 39
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei einer Lieferung bzw. sonstiger Leistung gleichgestelltem Eigenverbrauch treten an die Stelle des Entgelts die Wiederbeschaffungskosten der entnommenen Gegenstände bzw. die Kosten.
Rz. 40
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei späterer Änderung des Entgelts, z. B. aufgrund der Inanspruchnahme einer Rückerstattung, verschiedener Arten von Nachlässen oder aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, erfolgt sowohl eine Anpassung der USt-Schuld beim Leistenden als auch des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger. Eine Anpassung der USt-Schuld beim Leistenden ist erst dann möglich, wenn der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug korrigiert und dies schriftlich dem Leistenden bekanntgibt.
Rz. 41
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Erfolgt eine Lieferung bzw. sonstige Leistung zwischen verbundenen Personen (z. B. Gesellschafter – Gesellschaft, familiäre Nahebeziehung) aus außerbetrieblichen Motiven bzw. für den Bedarf von Personal, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Marktwert, falls
- das Entgelt niedriger als der Marktwert ist und der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist;
- das Entgelt niedriger als der Marktwert ist und der leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Leistung unecht befreit ist;
- das Entgelt höher als der Marktwert ist und der leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Rz. 42
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Unter Marktwert ist dabei jener Betrag zu verstehen, der an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer gezahlt werden müsste, um die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu erhalten.
Rz. 43
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Steuerbemessungsgrundlage beim i. g. Erwerb von Gütern wird aufgrund des gleichen Prinzips wie bei der Lieferung der gleichen Gegenstände im Inland bestimmt.
Rz. 44
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Wareneinfuhr ist der Zollwert, der in Einklang mit den Zollvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wird.
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