Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kleinunternehmen mit Sitz in Ungarn können ab 01.01.2013 für die Besteuerung nach dem Geldflussprinzip optieren, wenn sie nicht unter Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren stehen bzw. nicht der persönlichen unechten Steuerbefreiung unterliegen. Eine weitere Bedingung ist, dass der kumulierte Gegenwert der erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorherigen und (gemäß einer realistischen Schätzung) im aktuellen Kj. 125 Mio. HUF (rund 403.000 EUR) nicht überschreiten darf, wobei u. a. die Veräußerung von Sachanlagen, von verkehrsfähigen Rechten sowie die i. g. Lieferungen und weitere gesetzlich festgelegte Transaktionen (z. B. vgl. Rn. 64 ff.) nicht bei der Bestimmung dieses Betrags berücksichtigt werden dürfen.

 

Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei dieser Besteuerungsform ist die MwSt nach den inländischen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen grundsätzlich erst mit dem Erhalt (Gutschrift) des Gegenwertes (unter bestimmten Ausnahmen, z. B. vgl. Rn. 126 ff.) zu melden. Das Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Rn. 105 ff.) kann frühestens in dem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, wenn das Kleinunternehmen die Rechnung inkl. MwSt beglichen hat.

 

Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Ausübung dieses Optionsrechts ist beim Finanzamt anzumelden und gilt bis zum Ende des Kj. oder bis zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen. Die Ausgangsrechnungen müssen den entsprechenden Hinweis auf die Besteuerung nach dem Geldflussprinzip enthalten. Für die Rechnungskorrekturen (vgl. Rn. 104) gelten spezifische Regelungen. Rechnungsempfänger haben diesbezüglich eine gesonderte Meldepflicht in der USt-Erklärung.

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