Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wer ein Unternehmen betreibt (vgl. Rn. 41) und gemäß Gesetz von der Steuerpflicht befreit ist, weil er weniger als 100.000 CHF Einnahmen aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt (vgl. Rn. 42), hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.

 

Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG) und gilt für mindestens eine Steuerperiode (Art. 11 Abs. 2 MWSTG). Auch Unternehmen, die noch keinen Umsatz erzielt haben (sog. Start-up-Unternehmen), können auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten.

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