Rz. 41

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Tätigkeiten des Reiseunternehmers als Steuersubjekt werden als eine einheitliche, im Inland ausgeführte Dienstleistung angesehen, wenn sich der Sitz der Wirtschaftstätigkeit oder der ständige Wohnsitz des Steuersubjektes im Inland befindet. Die Besteuerung von Reiseleistungen (Margenbesteuerung) gilt i. S. d. MwStSystRL nur für Leistungen an Endabnehmer/Privatpersonen, nicht aber für Leistungen an Steuersubjekte. Die Sonderbesteuerungsform auf Reiseleistungen ist vielmehr verpflichtend anzuwenden. Die Grundlage der Umsatzbesteuerung bildet die Gewinnmarge des Steuersubjektes, die auf sog. Reiseangebote (Annahme von mindestens zwei Leistungen) mit Weiterveräußerungsabsicht anzuwenden ist. Der Unterschiedsbetrag entsteht dabei zwischen dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Preis und den Aufwendungen des Reiseunternehmers für empfangene Reiseleistungen. Von dem Unterschiedsbetrag ist die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. In der Rechnung an die Reisenden darf keine Vorsteuer aus Reisevorleistungen ausgewiesen werden und das Steuersubjekt ist nicht berechtigt, die Vorsteuer aus Reisevorleistungen geltend zu machen.

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