Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt wird. Als Unternehmer für Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes der Dienstleistung gilt neben dem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (vgl. Rn. 3) auch

  • ein Unternehmer, der nicht steuerbare Umsätze ausführt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen, und
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.
 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Andernfalls liegt ein Nichtunternehmer vor.

 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wird, wird grundsätzlich gem. § 3a Abs. 6 öUStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (B2B-Grundregel). Wird die Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer ausgeführt, liegt der Leistungsort – vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen – gem § 3a Abs. 7 öUStG an dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (B2C-Grundregel). Sofern die Leistung durch die Betriebsstätte des Unternehmers erbracht wird, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 

Rz. 36

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Davon abweichend bestehen folgende Sonderregeln, die sowohl für Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B) als auch zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer (B2C) zwingend anzuwenden sind und an die Stelle der Grundregeln treten:

  • Dienstleistungen i. Z. m. Grundstücken: Leistungen werden am Belegenheitsort des Grundstücks ausgeführt;
  • Personenbeförderungsleistungen: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen;
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Tätigkeitsort;
  • i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Eisenbahn: Leistungsort liegt am Abgangsort der Beförderung;
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen): Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird;
  • weiterhin gilt für Besorgungsleistungen der Grundsatz, dass zur Leistungsortbestimmung für die Besorgungsleistung die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Verhältnis B2B (Leistungserbringung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer) besteht daneben noch folgende Sonderregelung: Der Leistungsort bei Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Messe, Ausstellung) bestimmt sich nach dem Veranstaltungsort.

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus gelten folgende Sonderregeln nur für Leistungen, die von Unternehmer an Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt werden:

  • Vermittlungsleistung: Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsort des vermittelten Umsatzes liegt;
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: Leistungsort liegt dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (sog. Tätigkeitsort).
  • Güterbeförderungsleistungen: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen;
  • Beförderungsnebenleistungen: Tätigkeitsort;
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: Tätigkeitsort;
  • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (mehr als 30 Tage bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen): Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerort);
  • Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerort);
  • Katalogleistungen gem. § 3a Abs. 14 UStG (Einräumung, Übertragung, Wahrnehmung von Urheberrechten; Werbung, Öffentlichkeitsarbeit; Leistungen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständigen, Ingenieure, Aufsichtsratsmitglieder, Dolmetscher; technische, rechtliche, wirtschaftliche Beratung; Datenverarbeitung; Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; Umsätze im Bank- und Versicherungsbereich; Personalgestellung; Vermietung beweglicher körperlic...

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